Hohe Domkirche zu Köln, Dombauhütte; Foto: Matz und Schenk
Die Besonderheit dieses durch Engelbert von Falkenburg im Jahre 1266 nach Ausschreitungen gegen die Kölner Juden auf deren Bitte hin gewährten Privilegs besteht in seiner 'steinernen' Veröffentlichung im Kölner Dom. Sockel und abschließender Zinnenkranz der auf zwei Sandsteinplatten festgehaltenen Urkunde sind nach Entwürfen von Arnold Wolff neu geschaffen worden. Neben dem Recht zur ungestörten und zollfreien Bestattung ihrer Toten gewährt das Privileg den Juden Schutz vor willkürlichen Abgaben und vor Konkurrenten beim einträglichen Geldverleih. Die Steuern der Juden stellten eine wichtige Einnahmequelle für den Kölner Erzbischof dar, der sie aus diesem Grunde schützen wollte.
Dr. Marc Steinmann, Kunsthistoriker

Die Übersetzung des Judenprivilegs lautet nach Brisch:
'Wir Engelbert, von Gottes Gnaden Erzbischof der h. kölnischen Kirche, thun Allen zu ewigen Tagen Kund: da uns zu Ohren gekommen ist, daß die Juden, welche in unserer Diözese wohnen, auf eine ungerechte Weise behandelt werden und viele Unbilden auszustehen haben, so wollen und befehlen wir, daß dieselben ihre vorigen Freiheiten, welche unten näher bezeichnet werden, und welche denselben mit Gutheißung und Genehmigung des Domkapitels und unserer Vorfahren, sowie durch Beirath unserer Gläubigen verliehen waren, wieder eingeräumt werden sollen. Und zwar sollen die Freiheiten der Juden darin fortbestehen, daß es ihnen erlaubt wird, die Leichen ihrer Verstorbenen, gleichviel durch welch einen Ort sie hergebracht werden, auf ihrem außerhalb der Stadt gelegenen Friedhofe frei und ungehindert zu begraben, ohne daß von den Leichen auch nur die mindeste Zollabgabe begehrt oder erpreßt werden darf, sie mögen in ihrem Leben ein Verbrechen, welches es auch sein mag, begangen haben. Jedoch sind die Leichen der Juden von dieser Freiheit ausgenommen, welche nach einem ausgesprochenen Kirchenbanne der Juden starben, oder welche durch einen gerechten Urteilsspruch hingerichtet wurden. Auch wollen wir, daß kein Beamter oder Richter unseres Erzbisthums, wer es auch sei, weder auf gemeldetem Friedhofe, noch an einem demselben benachbarten Orte, ein Todesurtheil weder an dem Körper eines Christen, noch auch eines Juden darf vollziehen lassen, damit der Ruhe und Ehrfurcht ihres Friedhofes nicht zu nahe getreten werde. Jeder Jude, wer er auch sei, und von wann er auch in das Gebiet des Erzbisthums kommt, soll von sich und seinen Gütern keinen höheren Zoll und Weggelder bezahlen, als auch die Christen von ihren Gütern und zu Anderem nicht verbunden sein. Auch soll es jedem Cauvercini oder Christen, welche öffentlich auf Zinsen leihen, schlechthin untersagt sein, in der Stadt Cöln sich niederzulassen, damit den Juden dadurch kein Nachteil erwachse. Und da die Juden selbst bei dergleichen Freiheiten zu schützen sind, so haben wir befohlen, daß diese Freiheiten in gegenwärtige Steine eingegraben und zu ewigem Gedächtniß öffentlich und jedem zur Schau eingemauert werden sollen. Also geschehen im Jahre des Herrn 1266.'

Carl Brisch, Geschichte der Juden in Cöln und Umgebung aus ältester Zeit bis auf die Gegenwart, Band 1, 1879 Mühlheim a. Rhein, S. 87ff.